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Seit 1.1.24 gelten für Unternehmen, die in Norwegen tätig sind, neue Regeln. Lesen Sie hier wie hoch Aufwandsentschädigungen ausfallen, was bei der Arbeitnehmerüberlassung nach Norwegen zu beachten ist und wie Geschäftsführungen norwegischer Unternehmen neu auszusehen haben. Zudem erfahren Sie hier die diesjährigen Fristen für die Umsatz- und Lohnsteuer.
Steuerfreie Sätze:
Kilometerpauschale:
3,50 NOK pro Kilometer, unabhängig von der Fahrstrecke
Verpflegungsmehraufwand auf Reisen:
Dienstreise ohne Übernachtung: 200 NOK von 6 bis 12 Stunden und 400 NOK über 12 Stunden
Pendlerreise:
658 NOK bei Unterbringung in einem Hotel exkl. Frühstück
526 NOK bei Unterbringung in einem Hotel inkl. Frühstück
400 NOK bei Übernachtungsmöglichkeit in Pension / Container / Bauwagen unabhängig von der Kochgelegenheit
400 NOK bei Wohnung / Zimmer o.ä. ohne Kochgelegenheit *)
0 NOK bei Wohnung / Zimmer o.ä. mit Kochgelegenheit oder private Übernachtung *
* Bei Dienstreisen: 102 NOK
Staatliche Sätze (Sondervereinbarung)
Der Satz für Kilometerpauschale beträgt 4,90 NOK pro Kilometer.
Verpflegungsmehraufwand auf Reisen:
Reisen über 12 Stunden mit Übernachtung: 940 NOK
Reisen von mindestens sechs Stunden bis zu 12 Stunden: 369 NOK
Reisen über 12 Stunden ohne Übernachtung: 686 NOK
Zulage für Auslandsreisen: 614 NOK
Arbeitgeberabgabe 2024
Arbeitgeber müssen weiterhin eine zusätzliche Arbeitgeberabgabe berechnen, wenn die abgabenpflichtigen Lohnleistungen an einen Arbeitnehmer die festgelegte Grenze überschreiten. Die Regel trat am 1. Januar 2023 in Kraft. Für das Jahr 2024 liegt die Grenze bei 850.000 Kronen. Die zusätzliche Arbeitgeberabgabe beträgt weiterhin 5 Prozent der Bemessungsgrundlage, die über der Grenze liegt. Der Arbeitgeber ist ab dem Zeitpunkt, an dem die Betragsgrenze erreicht wird, zur Berechnung und Berichterstattung über die Lohnabrechnung verpflichtet. Der normale Arbeitgeberabgabensatz beträgt unverändert 14,1 % für die Zone 1. Informationen über Sätze für andere Zonen finden Sie hier.
Arbeitnehmerüberlassung nach Norwegen:
Ab 1. Januar 2024: Neues Genehmigungsverfahren für Arbeitnehmerüberlassung in Norwegen
Unternehmen, die als Verleiher Arbeitskräfte nach Norwegen überlassen, müssen von der norwegischen Arbeitsaufsichtsbehörde (Arbeidstilsynet) genehmigt werden. Erst nach erfolgter Genehmigung ist die Überlassung von Arbeitnehmern rechtmäßig. Anträge werden elektronisch über altinn.no eingereicht. Es ist eine umfassende Dokumentation beizufügen. Seit 1. Januar 2024 entfällt das bisherige Registrierungsverfahren und bestehende Einträge werden gelöscht. Erfolgreich autorisierte Unternehmen werden in einer separaten Liste veröffentlicht.
Abschaffung der 350-Kronen-Grenze
Ab dem 1. Januar 2024 wurde die vorübergehende Übergangsregelung, die Ausnahmen von der Deklaration und Berechnung der Umsatzsteuer bei der Einfuhr von Waren im Wert von unter 350 Kronen erlaubt hat, abgeschafft.
Alle Warenlieferungen nach dem 1. Januar 2024, die nicht nach dem VOEC-System oder Regelverfahren versteuert wurden, werden bei der Einfuhr nach Norwegen gestoppt, um eine Deklaration mit Zahlung der Umsatzsteuer und gegebenenfalls Zoll ab der ersten Krone zu ermöglichen. Der Spediteur kann auch eine Verwaltungsgebühr verlangen.
Änderung Kabotageregeln für Busunternehmen
Die Regierung hat beschlossen, eine Präzisierung vorzunehmen, was als erlaubte Kabotage im Personenverkehr in Norwegen anzusehen ist. Ab dem 1. Januar 2024 wird es ausländischen Busunternehmen nur gestattet sein, Personenverkehr auf norwegischen Straßen für maximal 20 zusammenhängende Tage und insgesamt höchstens 30 Tage pro Kalenderjahr durchzuführen.
Geschlechterbalance im Vorstand von norwegischen Unternehmen
Neue Anforderungen an die Geschlechterzusammensetzung in Vorständen mit drei oder mehr Mitgliedern in Aktiengesellschaften, die am Bilanzstichtag entweder Betriebs- und Finanzerträge von insgesamt mehr als 50 Millionen Kronen haben oder mehr als 30 Mitarbeitende beschäftigen.
Die Änderung, die vorsieht, dass maximal 60 Prozent der Vorstandsmitglieder das gleiche Geschlecht haben dürfen, trat am 1.1.2024 in Kraft. Es wurden Übergangsregeln festgelegt, so dass die Änderung schrittweise eingeführt wird:
Frist für die Erfüllung der Anforderungen gilt für Unternehmen, die am Bilanzstichtag
- 31.12.2024 – Gesamtbetriebs- und Finanzerträge von mehr als 100 Millionen Kronen haben
- 30.06.2025 – Mehr als 50 Mitarbeitende haben
- 30.06.2026 – Mehr als 30 Mitarbeitende haben
- 30.06.2027 – Gesamtbetriebs- und Finanzerträge von mehr als 70 Millionen Kronen haben
- 30.06.2028 – Alle, die Gesamtbetriebs- und Finanzerträge von mehr als 50 Millionen Kronen und mehr als 30 Mitarbeitende haben, müssen eine Geschlechterbalance im Vorstand haben.
Steuerkalender:
Umsatzsteuer:
Termin | Übermittlungsfrist | Zahlungs/Meldefrist |
Januar/Februar | 20.03.2024 | 10.04.2024 |
März/April | 20.04.2024 | 10.06.2024 |
Mai/Juni | 31.07.2024 | 02.09.2024 |
Juli/August | 20.09.2024 | 10.10.2024 |
September/Oktober | 20.11.2024 | 10.12.2024 |
November/Dezember | 20.01.2025 | 10.02.2024 |
Termin (Auszahlung) | Übermittlungsfrist | Meldefrist | Zahlungsfrist |
Januar | 25.01.2024 | 05.02.2024 | 15.03.2024 |
Februar | 25.02.2024 | 05.03.2024 | 15.03.2024 |
März | 25.03.2024 | 05.04.2024 | 15.05.2024 |
April | 25.04.2024 | 06.05.2024 | 15.05.2024 |
Mai | 25.05.2024 | 05.06.2024 | 15.07.2024 |
Juni | 25.06.2024 | 05.07.2024 | 15.07.2024 |
Juli | 25.07.2024 | 05.08.2024 | 16.09.2024 |
August | 25.08.2024 | 05.09.2024 | 16.09.2024 |
September | 25.09.2024 | 07.10.2024 | 15.11.2024 |
Oktober | 25.10.2024 | 05.11.2024 | 15.11.2024 |
November | 25.11.2024 | 05.12.2024 | 15.01.2025 |
Dezember | 25.12.2024 | 06.01.2025 | 15.01.2025 |
Lohnsteuer/Arbeitgeberabgaben:
Die Übermittlungsfrist für die Berechnung und Vorbereitung der Lohnabrechnungen lokaler Angestellter ist individuell geregelt. In der Regel ist diese 7 Tage vor gewünschter Übermittlung des Abrechnungsentwurfs. Die oben genannten Meldungs- und Zahlungsfristen sind identisch.
Einlieferungsfrist | Bei Fristverlängerung | |
Einkommensteuererklärung | 30.04.2024 | 31.05.2024 |
Körperschaftssteuererklärung | 31.05.2024 | 30.06.2024 |
Befreiungsantr. KST-Erkl. | 31.05.2024 | n.a. |
Handelsrechtl. Jahresabschluss | 31.07.2024 | n.a. |
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