Besteht Anspruch auf Fristverlängerung oder gar Mehrkosten?

Brækhus ist eine norwegische Rechtsanwaltskanzlei aus dem bilateralen Mitgliedernetzwerk der AHK Nowegen. Das International Desk bei Brækhus, von Rechtsanwalt und Partner Christoph Morck geleitet, berät unter anderem auch Unternehmen aus dem deutschsprachigen Raum, insbesondere in Rechtsgebieten wie Mergers & Acquisitions, Corporate Law sowie im Baugesetz. Christoph Morck hat für unsere Mitglieder und Kunden eine Übersicht über das Thema Force Majeure in Norwegen zusammengestellt.

Können Sie in der derzeitigen Situation beim Bauherrn oder Auftraggeber Anspruch auf Fristverlängerung wegen höherer Gewalt (Force Majeure) geltend machen? Können Sie gar Mehrkosten, zum Beispiel Stillstandskosten, verlangen?

In Zeiten der Coronakrise stehen viele deutsche Bauunternehmen vor der Herausforderung, dass sie vertragliche vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungsfristen nicht mehr einhalten können. Monteure und Fachkräfte dürfen derzeit nicht nach Norwegen einreisen. Oder die Baustelle ist stillgelegt, weil sich die Baustellenleitung des Bauherrn oder Auftraggebers selbst in Quarantäne befindet.

Die norwegischen Standardverträge der Baubranche enthalten klassische Force-Majeure-Vertragsklauseln, die in der jetzigen Situation zumindest ansatzweise weiterhelfen. Im Vertragsstandard NS8407 für Generalunternehmerverträge ist beispielsweise eine solche Regelung in Artikel 33.3 enthalten, derzufolge Bauunternehmer Anspruch auf Fristverlängerung geltend machen können, wenn sie in der Erfüllung ihrer vertraglich vereinbarten Leistungspflichten aufgrund von Umständen verhindert sind, die außerhalb ihrer eigenen Kontrollmöglichkeiten liegen. Als Beispiele werden aufgezählt außerordentliche Wetterbedingungen, behördliche Anordnungen oder Verbote, Streiks, Lockouts und sonstige tariflichen Maßnahmen genannt. Dass die derzeitige Coronakrise und die als Folge derselbigen in den unterschiedlichen Ländern erlassenen behördlichen Lockdown-Maßnahmen eine Situation höherer Gewalt darstellen, ist in der hiesigen Vertragspraxis unserer Beobachtung zufolge bislang unstreitig gewesen.

Der Anspruch auf Fristverlängerung bei Vorliegen einer Situation Höherer Gewalt ist allerdings ausgeschlossen, wenn Erstens der Bauunternehmer die leistungsbehindernden Umstände unter Anwendung ordentlicher Sorgfalt bereits bei Vertragsabschluss hätte berücksichtigen müssen. Dies bedeutet, dass Bauunternehmer, die in der jetzigen Situation einen neuen Bauvertrag mit einem norwegischen Bauherrn oder Auftraggeber eingehen, einen Anspruch auf Fristverlängerung nicht geltend machen können, da Sie ja positive Kenntnis von der jetzigen Coronakrise haben und die hierdurch möglicherweise eintretenden Behinderungen zumindest ansatzweise einschätzen können. Für Verträge, die in der jetzigen Situation abgeschlossen werden, ist folglich anzuraten, eine Vertragsanpassung mit dem Bauherrn dahingehend zu verhandeln, dass die Kenntnis der derzeitigen Situation Ansprüche auf Fristverlängerung gerade nicht ausschließen.

Zum Zweiten sind Ansprüche auf Fristverlängerung wegen höherer Gewalt dann ausgeschlossen, wenn der Bauunternehmer die leistungsbehindernden Umstände auf vertretbare Weise anderweitig umgehen kann. Als konkretes Beispiel kann erwähnt werden, dass der Bauunternehmer – sofern dies für ihn mit einem vertretbaren Aufwand verbunden ist – norwegische Monteure oder Fachkräfte engagiert, anstelle also seiner eigenen Monteure und Fachkräfte, die derzeit ja nicht nach Norwegen einreisen dürfen. In der Praxis empfehlen wir hierzu, mit dem Bauherrn oder Auftraggeber einen aktiven Dialog zu führen, welche Alternativen auch aus Sicht des Bauherrn als vertretbarer Aufwand akzeptiert werden.

Ansprüche auf Fristverlängerung sind auf übliche Weise dem Bauherrn oder Auftraggeber formell anzuzeigen. Hierbei ist wichtig, dass die leistungsbehindernden Umstände konkret benannt werden. Sofern möglich, ist zugleich aufzuzeigen, welche konkreten zeitlichen Folgen die leistungsbehindernden Umstände haben werden.

Ansprüche auf Vergütungsanpassung (zum Beispiel wegen stillstandsbedingter Mehrkosten) wegen höherer Gewalt sind in den norwegischen Standardverträgen der Baubranche ausdrücklich ausgeschlossen. In der norwegischen Literatur und Beratungspraxis allerdings wird die Möglichkeit von Schadensersatzansprüchen diskutiert. Inwiefern diese greifen, ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig und bleibt folglich abzuwarten.