CBAM tritt in Kraft – Was der CO2-Zoll für Unternehmen bedeutet

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Am 1. Oktober tritt der Carbon Border Adjustment Mechanism (kurz CBAM) als EU-Grenzausgleichsmechanismus für CO₂ in Kraft. Er soll emissionsintensive Importe aus Drittstaaten auf das europäische Preisniveau verteuern, um so die Wettbewerbsnachteile der Betriebe in der EU infolge strengerer Klimaschutzvorgaben auszugleichen. Für die Unternehmen in Deutschland bedeutet dies einen bürokratischen Mehraufwand, der auch norwegische Handelspartner treffen könnte.

Das neue Grenzausgleichssystem sieht vor, dass die Unternehmen ab 2026 die Differenz zwischen dem CO₂-Preis in der EU und dem jeweiligen Drittstaat ausgleichen, wenn sie folgende Produkte in die EU importieren wollen: Eisen, Stahl, Aluminium, Düngemittel, Wasserstoff, Zement und Strom. Vom 1. Oktober 2023 bis zum 1. Januar 2026 gilt eine Übergangsphase. Während dieser Zeit wird CBAM ohne finanzielle Auswirkungen eingeführt. Die Unternehmen sind nicht verpflichtet, Zertifikate zu erwerben. Quartalsweise sind sie allerdings dazu verpflichtet, einen Bericht bei der EU-Kommission mit einer Reihe von Informationen vorzulegen. Die erste Meldung muss Ende Januar 2024 abgegeben werden. Zu nennen sind etwa der Umfang der importierten Waren, die Emissionen und der im Herkunftsland fällige CO₂-Preis. Hinzu kommen komplexe Emissionsberechnungen.

Komplexe Detailregelungen und viele offene Fragen

Ein wichtiges Ziel von CBAM ist es, „Carbon Leakage“, also die Verlagerung von Produktion in Länder mit geringeren Emissionskosten, in energieintensiven Branchen zu verhindern. Aktuell wird dieses Ziel jedoch durch mangelnden Informationsfluss in der Umsetzung überschattet.

Für die Quartalsberichte während der Übergangsphase müssen die Importeure die direkten und indirekten Emissionen berechnen und dokumentieren. Dies ist ein sehr komplexes Unterfangen. Ein reibungsloser Datenaustausch innerhalb der globalen Lieferkette ist daher unabdingbar. Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK), Interessensvertretung der Wirtschaft in Deutschland, vermeldet, das viele Unternehmen befürchten, die erforderlichen Meldedaten sowohl hinsichtlich des Umfangs wie auch hinsichtlich der Qualität nicht fristgerecht zu erhalten. Außerdem sei derzeit noch offen, welche Behörde für die nationale Umsetzung von CBAM zuständig sein soll. Es gibt weder ein Meldeportal noch einen offiziellen Leitfaden in deutscher Sprache. Sie fordert, dass die EU-Kommission ein unbürokratisches CBAM Self-Assessment Tool einführen und die Access2Markets-Webseite um CBAM-Vorgaben ergänzen solle. Wenige Tage vor in Kraft treten von CBAM ist dies noch nicht erfolgt.

„Die konkreten Auswirkungen von CBAM auf die deutsche Industrie sind nicht absehbar, aber es ist davon auszugehen, dass die Güterproduktion innereuropäischer Industrieunternehmen und ausländischer Hersteller nachhaltig beeinflussen wird!“

, sagt Michael Kern, Geschäftsführer der AHK Norwegen. „So sind die stärksten Industriezweige in Deutschland, die Automobilindustrie und der Maschinenbau, geprägt von rohstoffintensiven Produktionsprozessen. 26 Prozent des deutschen Stahlbedarfs stammen zum Beispiel aus der Automobilindustrie, 11 Prozent aus dem Maschinenbau.“

Mehr Verpflichtungen ab 2026

Mit Ablauf der Übergangsphase ab 2026 gelten dann weitergehende Verpflichtungen für Importeure, wie die Beantragung einer CBAM-Anmeldeberechtigung als „zugelassener Anmelder“, die Berechnung der eingebetteten direkten und indirekten Emissionen der Einfuhrware in die EU, eine jährliche CBAM-Erklärung sowie den Kauf der entsprechenden Anzahl an CBAM-Zertifikaten bei der zuständigen CBAM-Behörde, die zur Deckung der eingebetteten direkten und voraussichtlich auch indirekten Emissionen erforderlich sind. Vor Ablauf des Übergangszeitraums wird die Kommission prüfen, ob der Anwendungsbereich auf andere Güter ausgedehnt werden soll, einschließlich organischer Chemikalien und Polymere.

Auswirkungen auf norwegische Handelspartner

Importe aus den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) fallen nicht in den Anwendungsbereich. Für Verkäufer von CBAM-Waren, für die nach den beschriebenen Kriterien keine Verpflichtung besteht, einen CBAM-Bericht einzureichen, ist dennoch mit Informationsanfragen von Kunden bzw. deren zugelassenem CBAM-Anmelder für die exportierten CBAM-Waren zu rechnen.