kallan ist eine deutsche Wirtschaftskanzlei aus dem bilateralen Mitgliedernetzwerk der AHK Nowegen. Für unsere Mitglieder und Kunden hat die Kanzlei eine Übersicht über die Finanzierungshilfen von Bund und Ländern für Unternehmen in Deutschland zusammengestellt.
Als Reaktion auf die Corona-Epidemie hat die Europäische Kommission am 19. März 2020 einen „Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ verabschiedet. Dieser gibt den Rahmen für die Notprogramme der Mitgliedstaaten vor. Deutschland reagiert auf Bundes- und Landesebene mit zahlreichen Maßnahmen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Epidemie auf Unternehmen abzumildern. Im Folgenden haben wir einen Überblick über die öffentlichen Corona-Finanzhilfen zusammengestellt.
1. Soforthilfen des Bundes und der Länder
Die Corona-Soforthilfen des Bundes (Beihilfen in Form von Zuschüssen, die nicht zurückgezahlt werden müssen) für Solo-Selbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) können seit dem 30. März 2020 beantragt werden. Die Antragstellung erfolgt über die Bundesländer. Teilweise haben die Bundesländer die Soforthilfen aufgestockt, so dass neben den Bundes-Zuschüssen in manchen Bundesländern auch Landeszuschüsse und/oder Darlehen beantragt werden können. Einzelne Bundesländer haben auch den Kreis der Antragsberechtigten ausgeweitet, so dass in manchen Bundesländern Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten oder auch freischaffende Künstler die Hilfen beantragen können.
Nähere Informationen zu den Antragsvoraussetzungen und eine Auflistung der zuständigen Stellen in den einzelnen Bundesländern mit weiterführenden Links finden Sie hier.
Darüber hinaus hat der Deutsche Bundestag am 25. März 2020 zur Stützung der Realwirtschaft die Errichtung eines nichtrechtsfähigen Sondervermögens, des Wirtschaftsstabilisierungsfonds („WSF“) beschlossen. Das Gesetz zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz – WStFG) trat am 27. März 2020 in Kraft, den dazugehörigen Gesetzestext finden Sie hier. Stabilisierungsmaßnahmen des WSF sind bis zum 31. Dezember 2021 möglich.
Ziel des WSF ist es, Liquidität und Solvabilität von Unternehmen zu gewährleisten, die vor der Corona-Pandemie gesund und wettbewerbsfähig waren und deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort oder den Arbeitsmarkt in Deutschland hätte. Der WSF ergänzt die geplanten Sonderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau („KfW“) (siehe hierzu unten).
Der WSF erhält folgende Instrumente:
- Garantierahmen von 400 Milliarden Euro, für bis zum 31. Dezember 2021 begebene Schuldtitel und begründete Verbindlichkeiten von Unternehmen der Unternehmen dabei helfen soll, sich am Kapitalmarkt zu refinanzieren (Überbrückung von Liquiditätsengpässen);
- eine Kreditermächtigung über 100 Milliarden Euro zur Kapitalstärkung von Unternehmen z.B. durch den Erwerb von Beteiligungen oder stillen Beteiligungen oder die Zeichnung von Anleihen (Rekapitalisierung); und
- eine weitere Kreditermächtigung über 100 Milliarden Euro zur Refinanzierung der KfW-Sonderprogramme (s.u.).
Adressiert werden Wirtschaftsunternehmen, die mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:
- eine Bilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro;
- mehr als 50 Millionen Euro Umsatzerlöse; sowie
- mehr als 249 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.
Weitere Voraussetzungen, die ein Unternehmen erfüllen muss, um Maßnahmen im Rahmen des WSF in Anspruch nehmen zu können:
- anderweitige Finanzierungsmöglichkeiten stehen dem Unternehmen nicht zur Verfügung;
- durch die Stabilisierungsmaßnahmen muss eine klare, eigenständige Fortführungsperspektive für das Unternehmen nach Überwindung der Pandemie-Krise bestehen;
- zum 31. Dezember 2019 darf die EU-Definition von „Unternehmen in Schwierigkeiten“ nicht erfüllt gewesen sein – ein Unternehmen gilt im beihilferechtlichen Sinn als Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn es auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeiten gezwungen sein wird, wenn der Staat nicht eingreift;
- es muss die Gewähr für eine solide und umsichtige Geschäftspolitik vorliegen; und
- die Leistung eines Beitrags zur Stabilisierung von Produktionsketten und zur Sicherung von Arbeitsplätzen muss gegeben sein.
Die konkreten Voraussetzungen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds werden durch Rahmenverordnungen bestimmt, die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bekanntgegeben werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie steht auch als Ansprechpartner für Unternehmen zur Verfügung. Informationen zur Antragstellung werden hier veröffentlicht; Anträge können unter www.wsf.bmwi.de eingereicht werden.
Über Stabilisierungsmaßnahmen entscheidet grundsätzlich das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf Antrag des Unternehmens nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung
- der Bedeutung des Unternehmens für die Wirtschaft Deutschlands;
- der Dringlichkeit;
- der Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und den Wettbewerb; und
- des Grundsatzes des möglichst sparsamen und wirtschaftlichen Einsatzes der Mittel des WSF.
Ein Rechtsanspruch auf Unterstützung aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds besteht indes grundsätzlich nicht.
2. KfW-Sonderprogramm 2020 – Ausweitung bestehender Liquiditätshilfen
Im Rahmen des KfW-Sonderprogramms 2020, das zum 23. März 2020 gestartet ist, wurden die bestehenden Liquiditäts-Programme der KfW, insbesondere zum KfW-Unternehmerkredit (für Bestandsunternehmen) und ERP-Gründerkredit, ausgeweitet und die Bedingungen gelockert: Unternehmerkredite wurden für Großunternehmen mit einem Umsatz von bis zu zwei Milliarden Euro (bisher: 500 Millionen Euro) geöffnet und die Risikoübernahmen (Haftungsfreistellungen) der KfW für ERP-Gründerkredite wurden erhöht auf bis zu 80 Prozent (ERP-Gründerkredit – StartGeld) bzw. 90 Prozent (ERP-Gründerkredit – Universell). Dies soll die Bereitschaft von Hausbanken für eine Kreditvergabe anregen. Seit dem 15. April 2020 können Unternehmen zudem unbürokratisch den „KfW-Schnellkredit 2020“ beantragen. Darüber hinaus gibt es Verbesserungen bei bereits bestehenden KfW-Sonderprogrammen. Diese bestehen in einer Verlängerung der Laufzeit von bis zu fünf auf bis zu sechs Jahre, für Kredite bis 800 000 Euro sogar bis zu 10 Jahre.
Die Antragstellung erfolgt in allen Fällen nicht direkt bei der KfW, sondern stets über einen Finanzierungspartner (Hausbank, Sparkasse, Versicherung, Finanzvermittler o.ä.). Allgemeine Erstinformationen finden Sie auf der Seite der KfW hier.
2.1 ERP-Gründerkredit – StartGeld (für Unternehmen, die noch keine 5 Jahre am Markt sind)
- Finanzierung von Investitionen und Betriebsmittel
- Existenzgründung und Festigung im Neben- oder Vollerwerb bis zu 5 Jahre nach Gründung
- Kein Eigenkapital erforderlich
- Bis zu 30.000 Euro Kreditbetrag
- Leichter Kreditzugang: Bis zu 80% Risikoübernahme durch KfW
Nähere Informationen finden Sie hier.
2.2 ERP-Gründerkredit – Universell (für Unternehmen, die noch keine 5 Jahre am Markt sind)
- KfW-Corona-Hilfe für Unternehmen
- Für Investitionen und Betriebsmittel
- Bis zu 1 Mrd. Euro Kreditbetrag (wobei sich der Kredithöchstbetrag nach bestimmten Kennzahlen richtet, für Details siehe Hinweise unter untenstehendem Link zur KfW-Website)
- Bis zu 90 % Risikoübernahme durch KfW
Nähere Informationen finden Sie hier.
2.3 KfW-Unternehmerkredit (für Unternehmen, die mindestens 5 Jahre am Markt sind)
- KfW-Corona-Hilfe für Investitionen und Betriebsmittel
- Bis zu 1 Mrd. Euro Kreditbetrag (wobei sich der Kredithöchstbetrag nach bestimmten Kennzahlen richtet, für Details siehe Hinweise unter untenstehendem Link zur KfW-Website)
- Für Unternehmen, die mindestens 5 Jahre am Markt sind
- Bis zu 90 Prozent Risikoübernahme durch KfW
Nähere Informationen finden Sie hier.
2.4 KfW-Konsortialfinanzierung ab 25 Mio. Euro
- KfW beteiligt sich an Konsortialfinanzierungen für Investitionen und Betriebsmittel von mittelständischen und großen Unternehmen
- Bis zu 80 Prozent Risikoübernahme durch KfW, jedoch maximal 50 Prozent der Gesamtverschuldung
- KfW-Risikoanteil beträgt mindestens 25 Mio. Euro und ist begrenzt auf:
- 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019 oder
- das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder
- den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 12 Monate.
Nähere Informationen finden Sie hier.
2.5 KFW-Schnellkredit 2020
- Finanzierung von Investitionen und Betriebsmittel
- Für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigte
- Für Unternehmen die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind und zuletzt Gewinn erzielt haben – entweder im Jahr 2019 oder in der Summe der Jahre 2017 bis 2019 (bzw. seitdem das Unternehmen am Markt aktiv gewesen ist, falls der Zeitraum kürzer ist)
- Schnellkredit wird jeweils durch Garantie des Bundes vollständig abgesichert, Hausbanken tragen daher kein eigenes Risiko
- Kredite von bis zu 25 Prozent des Gesamtumsatzes im Jahr 2019, maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50
- Bis zu 2 tilgungsfreie Jahre zu Beginn
- Schnelle Kreditbewilligung ohne weitere Kreditrisikoprüfung
- Ohne Besicherung
- 100% Risikoübernahme durch KfW
Nähere Informationen finden Sie hier.
3. Bürgschaften der Bürgschaftsbanken der Bundesländer
Neben Krediten können über die Bürgschaftsbanken der Länder auch Bürgschaften in Anspruch genommen werden. Nähere Informationen für krisenbedingt betroffene Unternehmen sowie ein Antragsformular finden Sie auf der Internetseite des Verbands deutscher Bürgschaftsbanken. Der Verband deutscher Bürgschaftsbanken hat einen Überblick zu den von der Bundesregierung beschlossenen Erweiterungen der Rahmenbedingungen für Ausfallbürgschaften zusammengestellt, Links zu den Internetseiten der Bürgschaftsbanken der einzelnen Bundesländer finden Sie über die Mitgliedersuche des Verbands hier.
Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit Corona-Finanzierungshilfen haben, wenden Sie sich gern an Ihre gewohnten Ansprechpartner unserer Bank- und Finanzrechts-Gruppe oder an info@kallan-legal.de.
Die Situation infolge der Auswirkungen des Coronavirus verändert sich schnell. Die obigen Informationen spiegeln die Situation am 20. April 2020, 18.30 Uhr wider, die sich seitdem möglicherweise geändert hat.