Kurzarbeit in Norwegen wesentlich erleichtert, Entgeltfortzahlungsperiode verkürzt

Brækhus ist eine norwegische Rechtsanwaltskanzlei aus dem bilateralen Mitgliedernetzwerk der AHK Nowegen. Das International Desk bei Brækhus, von Rechtsanwalt und Partner Christoph Morck geleitet, berät unter anderem auch Unternehmen aus dem deutschsprachigen Raum, insbesondere in Rechtsgebieten wie Mergers & Acquisitions, Corporate Law sowie im Baugesetz. Christoph Morck hat für unsere Mitglieder und Kunden eine Übersicht über das Thema Kurzarbeit in Norwegen zusammengestellt.

Der öffentliche Lockdown in Norwegen ist seit 13. März in Kraft und nun bis vorläufig 13. April verlängert worden. Ähnliche Maßnahmen sind in den meisten anderen europäischen Ländern eingeführt worden. Der deutsch-norwegische Handel bleibt von dieser Situation nicht unberührt. In der Baubranche stehen Bauprojekte still, weil deutsche (als auch andere ausländische Bauarbeiter) nicht mehr nach Norwegen einreisen können. Unternehmen unterschiedlicher Sektoren berichten von merkbaren Auftragsrückgängen. Und der Bank- und Finanzdienstleistungssektor ist geprägt von einer deutlich geschwächten norwegischen Krone, einem historisch niedrigen Preis für Erdöl und Erdgas und einem enormen Wertverfall an den Börsen.

Die norwegische Regierung hat in den vergangenen zwei Wochen bereits die ersten Hilfsmaßnahmen in die Wege geleitet, um Unternehmen über die Zeiten der Unsicherheit hinwegzuhelfen, Liquidität kurzfristig zu sichern und dadurch möglichst viele Arbeitsplätze zu erhalten. Hierzu gehören Fristverlängerungen für die Zahlung von fälligen Steuern und Abgaben ebenso wie finanzielle Unterstützungsmaßnahmen.

Eine für Arbeitgeber konkrete finanzielle Unterstützung ist im Bereich Kurzarbeit eingeführt worden, also der arbeitgeberseitigen vorübergehenden Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Arbeitspflicht unter vorläufiger Beibehaltung der Gehaltsansprüche.

Konkret ist die Entgeltfortzahlungsperiode des Arbeitgebers bei der Einführung von Kurzarbeit (=Freistellung von der Arbeitspflicht) von bisher 15 auf nunmehr nur noch 2 Werktage verkürzt worden. Ab dem 3. Werktag und für insgesamt 18 weitere Werktage übernimmt der norwegische Staat die Zahlung der Gehälter des sich in Kurzarbeit befindenden Arbeitnehmers, wobei der jeweilige Gehaltsanspruch des Arbeitnehmers nach oben hin auf 6G, also auf ca. 600.000 NOK jährlich, gedeckelt ist, pro rata heruntergerechnet auf die Kurzarbeitsperiode des jeweiligen Arbeitnehmers.

Sofern der Arbeitgeber die Kurzarbeitsperiode nach Ablauf der insgesamt 20 Werktage (2+18) weiterhin aufrecht erhält, hat der jeweilige Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld der norwegischen Staats, wobei die hier geltenden Sätze aufgrund der jetzigen Situation erhöht worden sind und nunmehr 80% von Gehältern bis zu 3G, also ca 300.000 NOK betragen und darüber hinaus 62,4% von Gehältern zwischen 3G und bis zu 6G, also zwischen 300.000 und 600.000 NOK.

Auch in Norwegen kann Kurzarbeit teilweise eingefügt werden, beispielsweise dadurch, dass ein Arbeitnehmer nur 50% anstelle der vertraglich vereinbarten 100% arbeitet und folglich nur zu 50% von der Arbeit freigestellt wird. Die hier geltende Mindestschwelle, dass öffentliche Kurzarbeitergeldansprüche eine Reduktion der Arbeitszeit von mindestens 50% voraussetzen, ist aufgrund der derzeitigen Situation auf 40% reduziert worden.

Auch im Bereich der Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingtem Fehlen des Arbeitnehmers ist die Arbeitgeberperiode wesentlich verkürzt worden, und zwar von bisher 16 auf nunmehr nur noch 3 Werktage. Schließlich ist auch die jährliche Anzahl an Tagen, für die Eltern, die aufgrund Krankheit ihrer Kinder oder sonstiger Haushaltsmitglieder der Arbeit fern bleiben müssen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Staat geltend machen können (sogenanntes Fürsorgegeld), von bisher 10 auf nunmehr 20 Werktage erhöht worden.

Für Selbstständige, die aufgrund der derzeitigen Situation teilweise oder insgesamt ihre Einkommensgrundlage verloren haben, ist ein Anspruch auf Einkommensausfallentschädigung eingeführt worden, der ab dem 17. Werktag ab Eintreffen des Einkommensausfalls beantragt werden kann. Auch hier können Ansprüche bis zu 6G, also ca 600.000 NOK, geltend gemacht werden, wobei als Berechnungsgrundlage 80% das durchschnittliche Jahresgehalt der letzten drei Jahre vor Antragstellung dient.