Website-Icon

Hinweise für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Norwegen

Los Regnskap AS, ein Unternehmen aus dem bilateralen Mitgliedernetzwerk der AHK Nowegen, hat für unsere Mitglieder und Kunden eine Übersicht über die Maßnahmen der norwegischen Regierung zusammengestellt, die Unternehmen in Verbindung mit der Corona-Pandemie beachten sollten. Die aufgeführten Maßnahmen dienen vorerst zur Orientierung, und da sich die Umstände fortlaufend ändern, können wir für die Angaben keine Verantwortung übernehmen. Es ist weiterhin zu beachten, dass die vorgeschlagenen Änderungen noch nicht endgültig vom Parlament beschlossen sind.

Kurzarbeit

Im Falle, dass Arbeitnehmer durch die Auswirkungen des Coronavirus in Kurzarbeit geschickt werden sollten, sind folgende Punkte zu beachten:

Das Krisenpaket der norwegischen Regierung beinhaltet, dass der Arbeitgeber im Falle von Kurzarbeit nur noch zwei Tage Lohn an den Arbeitnehmer zahlen muss (zuvor waren es 15 Tage). Nach zwei Tagen wird das Gehalt von den öffentlichen Behörden (NAV) gezahlt.

In der Praxis muss der Arbeitgeber aktuell für die Arbeitgeberperioden in Vorkasse treten und sich im Anschluss das Geld bei NAV zurückholen. NAV arbeitet derzeit an einem System, diesen Vorgang schnell und unbürokratisch zu machen.   

Angestellte, die sich in Quarantäne befinden

Der Arbeitgeber hat die Pflicht, Arbeitnehmern, die in Quarantäne sind, weiterhin Lohn zu zahlen, da diese das Recht auf eine Krankschreibung vom Arzt haben. Die Periode, in der der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, beträgt derzeit 16 Tage. Im aktuellen Krisenpaket wird jedoch vorgeschlagen, diese Periode ab dem 19.03.2020 auf drei Tage zu reduzieren.

Wenn ein krankgeschriebener Arbeitnehmer in Kurzarbeit ist, muss der Arbeitgeber bis zum Beginn der Kurzarbeit Krankengeld bezahlen.

Kinderbetreuung von Kindern unter 12 Jahren

Arbeitnehmer, die aufgrund der Schul- und Kindergartenschließungen für die Kinderbetreuung  zu Hause bleiben müssen, haben Recht auf Betreuungsgeld. Die Periode, in der der Arbeitgeber für das Betreuungsgeld aufkommt, wird gemäß des vorgeschlagenen Krisenpakets auf drei Tage reduziert. Die Anzahl der mit der Lohnfortzahlung gedeckten Betreuungstage, die jedes Elternteil nehmen kann, verdoppelt sich von zehn auf 20 Tage. In diesem Fall ist es der Arbeitgeber, der eine Rückerstattung des Betreuungsgeldes ab dem vierten Tag beim norwegischen Arbeits- und Sozialamt (NAV) beantragen muss.

Selbstständige Unternehmer und Freiberufler

Selbstständige Unternehmer und Freiberufler, die die vollständige Grundlage ihres Einkommens oder Teile dessen durch die Corona-Pandemie verlieren, bekommen 80 Prozent ihres Durchschnittsgehalt der letzten drei Jahre von öffentlichen Behörden bezahlt. Die Summe ist allerdings begrenzt (bis Gehaltsgruppe 6G). Die Kompensationen werden ab dem 17. Tag nach Ausfall des Einkommens gezahlt.

Weitere vorgeschlagene Maßnahmen

Diese Maßnahmen sind teilweise kurzfristig (16.03.2020) veröffentlicht worden und müssen am kommenden Donnerstag (19.03.2020) ein zweites Mal im Parlament behandelt und am Freitag (20.03.2020) vom König bestätigt werden. Da Einigkeit zwischen allen Parteien im norwegischen Parlament über das Maßnahmenpaket herrscht, ist es sehr wahrscheinlich, dass es in dieser Form verabschiedet wird.

Die norwegische Regierung hat ein Paket beschlossen, das Unternehmen den Zugang zu umfassenden Krediten und damit Liquidität gewährleisten soll. Soweit wir dieses Paket verstehen, werden diese Kredite durch die Banken vergeben. Sollten Unternehmen in der nächsten Zeit Liquiditätsprobleme bekommen, empfehlen wir die frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Bank, um die Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung zu diskutieren.

Wir bedanken uns bei Los Regnskap für die schnelle und prägnante Zusammenfassung.


Update 14.04.2020:

Umsatzsteuer

Die aktuelle Frist für die Zahlung der Umsatzsteuer des Termins 1 (Jan/Feb 2020) wurde vom 14. April auf den 10. Juni verschoben. Die grundsätzliche Frist für die Abgabe der Erklärung wurde nicht verschoben, da lt. norwegischen Behörden keine Notwendigkeit besteht. Die Meldefrist für den Umsatzsteuertermin 1 (Jan/Feb 2020) bleibt der 14.4.2020.

Der Steuersatz für Personentransport, Fährtransport, Übernachtungen, Kino, Sportarrangements, Freizeitparks und Aktivitätszentren wird für die Zeit vom 1.4.2020 – 31.10.2020 von 12 % auf 6 % reduziert.

Gem. den Grundregeln ist für die Anwendung des Satzes der entsprechende Leistungszeitpunkte maßgeblich.

Arbeitgeberabgabe

Am 27.03.2020 legte die norwegische Regierung einen Vorschlag vor, wonach Arbeitgeberabgabe im Mai und Juni um 4 Prozent gesenkt werden soll. Die Behörden überprüfen aktuell, wie dies in der Praxis umgesetzt werden kann. An der bisherigen Meldung wird sich in diesem Zusammenhang nichts ändern. Es ist zu erwarten, dass eine verringerte Zahlungsaufforderung seitens der Behörden in diesem Zusammenhang ergehen wird.

Die Frist für die Zahlung der Arbeitgeberabgabe des  2. Termins (März/April 2020) wurde vom 15.5.2020 auf den 17.08.2020 verschoben. Die Lohnsteuer für den 2. Termin ist weiterhin am 15.5.2020 zu zahlen.

Die mobile Version verlassen