Kurzarbeit in Norwegen

Nach mehreren Monaten im Homeoffice haben wir viele Erfahrungen gesammelt, wie wir die neue Digitalisierungslandschaft nutzen können. Wir haben entdeckt, dass die digitalen Hilfsmittel eine gute Arbeit und Zusammenarbeit ermöglichen. Gleichzeitig sind neue rechtliche Problemstellungen entstanden, die wir uns vor der Corona-Situation nicht vorstellen konnten. Insbesondere sind arbeitsrechtliche Themen aktuell. Was kann zum Beispiel der Arbeitgeber tun, wenn sein Arbeitnehmer aufgrund des Gesundheitsrisikos normale Arbeitsaufgaben nicht durchführen kann oder sogar, wenn die Arbeit ganz wegfällt.

Beim Wegfall von Arbeit gibt es wirtschaftliche Instrumente, die der Arbeitgeber in Anspruch nehmen kann. Eines dieser ist die Kurzarbeit, die sich von vereinbarter Gehaltsreduzierung und Kündigung des Arbeitnehmers unterscheidet. Kurzarbeit heißt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend von seiner Arbeitspflicht befreit, und somit nicht mehr verpflichtet ist, Lohn zu zahlen. Im Unterschied zu den Kündigungsvoraussetzungen und -regeln sucht man die Voraussetzungen für die Kurzarbeit in den norwegischen Gesetzen vergebens. Stattdessen greift man auf ungeschriebenes Recht, beziehungsweise auf die unterschiedlichen Tarifverträge, zurück. Das heißt, selbst wenn man gar keine Partei eines Tarifvertrages ist, ist die Kurzarbeit im norwegischen Arbeitsrecht allgemein anerkannt.

Einzige Voraussetzung für den Schritt zur Kurzarbeit ist das Vorliegen eines sachlichen Grundes. Dieser muss im Gegensatz zur Kündigung jedoch nur vorübergehender Art sein. In den meisten Fällen sind die Konsequenzen des Corona-Virus ein sachlicher Grund, wie zum Beispiel der Wegfall der Geschäftsgrundlage, Auftragsrückgang, usw. Dies muss im Einzelfall geprüft werden. Aufgrund der Covid-19-Situation hat der norwegische Staat Maßnahmen ergriffen, beziehungsweise eine neue Vorschrift erlassen, um die wirtschaftliche Belastung der Unternehmen zu verringern. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die sogenannte Arbeitgeberperiode von vormals 15 Tagen auf zwei Tage abgeändert worden ist, der Staat den Mitarbeitern aber 20 Tage volles Gehalt zugesagt hat, zumindest bis zu 6G, also NOK 599 148. Dies bedeutet wiederum, dass die norwegische Sozialbehörde NAV ab dem dritten Tag die Gehaltskosten bis zum zwanzigsten Tag übernimmt.

Die Sozialbehörde empfiehlt den Arbeitgebern, ihren Arbeitnehmern neue Arbeitsaufgaben zu erteilen, falls ein Gesundheitsrisiko am Arbeitsplatz aufgrund von Covid-19 vorliegt. Hintergrund ist, dass das Arbeitsumfeld im Sinne von körperlicher und geistiger Gesundheit jederzeit geeignet sein muss, und dafür trägt der Arbeitgeber den größten Teil der Verantwortung. Mitarbeiter, die zwar nicht krank sind, sich jedoch in der Risikogruppe befinden und denen man keine anderen Arbeitsaufgaben zuteilen kann, erhalten derzeit auch keine Krankmeldung, weder eine eigene, die sogenannte Eigenmeldung, noch eine vom Arzt, da sie im normalen Sinne nicht krank sind. Hier steht man als Arbeitgeber vor der Abwägung zwischen einem erhöhten Gesundheitsrisiko einzelner Mitarbeiter und den betrieblichen Interessen.

Zu erwähnen ist, dass diejenigen, die unter Quarantäne gesetzt oder mit Covid-19 diagnostiziert wurden, sich allerdings krankschreiben lassen können. Ob und wann sich diese Regeln in Zukunft ändern werden, ist unklar.

Die aktuelle Krise hat jedoch nicht nur zu Regeländerungen geführt, sondern vor allem die Stärken der norwegischen Arbeitskultur hervorgehoben. Statt die Mitarbeiter vor vollendete Tatsache und Entscheidungen zu stellen, wurde von Anfang an der zuvor schon stark ausgeprägte Dialog zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in den Fokus gerückt, um gemeinsam an Vorschlägen und Lösungen zu arbeiten. In der näheren Zukunft erwarten wir neue rechtliche Fragestellungen zum Thema Corona, und wir halten Sie über unsere Website und den Blog auf dem Laufenden.

Kjetil Kivle Pettersen