Neues aus dem Steuerrecht

Vereinfachte Quellenbesteuerung

Hintergrund

Zum 1.1.2019 wurde eine vereinfachte Quellenbesteuerung für vorübergehend in Norwegen tätige Arbeitnehmer ohne steuerlichen Wohnsitz in Norwegen eingeführt. Die Regelung sieht eine Besteuerung des in Norwegen erwirtschafteten Lohns und eventueller Lohnnebenbestandteile mit einem einheitlichen Satz vor. In diesen Fällen entfällt die Abgabe einer Steuererklärung, und die betroffenen Mitarbeiter erhalten keinen Steuerbescheid (PAYE – SCHEME / Pay As You Earn).

Satz und Begrenzung

Für das Kalenderjahr 2019 beträgt der Quellensteuersatz 25 Prozent inklusive norwegischem Sozialversicherungsanteil auf Arbeitnehmerseite von 8,2 Prozent. Soweit der Angestellte von der norwegischen Sozialversicherungspflicht befreit ist, kann der Steuersatz entsprechend voll oder anteilig gemindert werden. Für das Jahr 2019 wurde zudem eine Einkommensgrenze von NOK 617 500 (ca. 63 000 Euro) festgelegt. Soweit der in Norwegen erwirtschaftete Lohn und eventuelle Lohnnebenbestandteile diese Grenze überschreiten, erfolgt die Besteuerung nach den normalen Regeln.

Ansässigkeit in Norwegen

Die neuen Regeln gelten nicht für Personen, die in Norwegen steuerlich ansässig sind. Dies ist gemäß § 2-1 (2) skatteloven (norwegisches Steuergesetz) dann der Fall, wenn sich eine Person an mehr als 183 Tagen innerhalb von zwölf Monaten oder an mehr als 270 Tagen innerhalb von 36 Monaten in Norwegen aufhält.

Allerdings kann die Quellenbesteuerung auch noch in dem Jahr in Anspruch genommen werden, in dem eine Person erst in Norwegen steuerlich ansässig wird. Die Besteuerung nach den normalen Regeln erfolgt dann erst im Folgejahr.

Freiwillige Regelung

Alle Personen, die die Grundvoraussetzungen für die vereinfachte Quellenbesteuerung erfüllen, werden automatisch in die neue Regelung aufgenommen und erhalten eine entsprechende Steuerkarte. Soweit stattdessen eine normale Besteuerung und Veranlagung gewünscht wird, muss ein entsprechender Antrag gestellt werden, aus der Regelung auszutreten. Diese Beantragung erfolgt im Rahmen des Antrags auf Erteilung eine Steuerkarte (RF-1209).

Ein Austritt muss seitens der Person ebenfalls dann beantragt werden, wenn die persönlichen Voraussetzungen nicht länger erfüllt sind (beispielsweise steuerliche Ansässigkeit im Vorjahr, Überschreitung der Einkommensgrenze).

Soweit ein Austritt aus der vereinfachten Ordnung beantragt wurde, kann erst zum Folgejahr ein Neueintritt erfolgen.

Verhältnis zum Doppelbesteuerungsabkommen

Die Regelung nimmt keinerlei Rücksicht auf Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Norwegen und den jeweiligen Ländern. Dies führt beispielsweise dazu, dass Mitarbeiter quellenbesteuert werden, auch wenn diese nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen nicht in Norwegen steuerpflichtig sind. In diesen Fällen empfiehlt es sich, aus der Regelung auszutreten.

Besteuerungsgrundlage Quellensteuer

Verpflegungsmehraufwendungen, Pauschalen, Erstattungen (beispielsweise Hotel), Kostenübernahmen (beispielsweise Kosten Heimreise) und geldwerte Vorteile, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern mit Pendlerstatus gewähren, sind voll in die Berechnungsgrundlage für die Quellensteuer einzubeziehen. Freibeträge oder sonstige steuermindernde Umstände können im Rahmen der Anwendung der Regelung nicht berücksichtigt werden.

A-Meldung

Die Einführung sieht keine Änderung der bestehenden monatlichen A-Meldung vor. Diese ist weiterhin zeitgerecht und korrekt durch den Arbeitgeber abzugeben. Im Rahmen der vereinfachten Quellenbesteuerung gewinnt die A-Meldung an Bedeutung, da durch sie die endgültige Festsetzung der Besteuerungsgrundlage für den Angestellten erfolgt.

Fazit

Grundsätzlich sehen wir keine unmittelbare Vereinfachung durch die neue Regelung für die meisten Unternehmen beziehungsweise deren Mitarbeiter. Für ohnehin in Norwegen einkommensteuerpflichtige Mitarbeiter kann diese Regelung theoretisch eine Vereinfachung darstellen, soweit das in Norwegen erwirtschaftete Jahresgehalt (inklusive Zulagen und steuerpflichtigen Pauschalen) NOK 617 500 nicht überschreitet und geringe Verpflegungsmehraufwendungen, Hotelkosten und Reisekosten gezahlt oder erstattet werden. Auf Anfrage können wir Einzelfälle prüfen.

Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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Antje Duca
AHK Norwegen
Rechtsanwältin / Advokat
Abteilungsleiterin
Recht & Steuern
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