Covid-19 in Norwegen – das Wichtigste im Überblick

Ein-/Ausreise und Grenzübergänge

Allgemein: Seit dem 16.03.2020, 8:00 Uhr, sind alle Flug- und Seehäfen für den kommerziellen Personenverkehr geschlossen und verstärkt Grenzkontrollen auf dem Landweg eingeführt. Ein- und Ausreise mit Flugzeug und Schiff sind nicht mehr möglich. Die Einreise auf dem Landweg ist nur noch für Personen mit Wohnsitz, Arbeitserlaubnis oder Arbeit in Norwegen möglich.

Straßenverkehr: Die Einreise auf dem Landweg ist nur noch für Personen mit Wohnsitz in Norwegen möglich. Eine Ausnahme bilden Pendler, die zwischen Wohnort und Arbeitsplatz die Grenze zwischen Norwegen, Schweden und Finnland passieren. Eine Ausreise wird bis auf Weiteres nur noch mit Zug und Pkw möglich sein, ist angesichts zunehmender Restriktionen in den Nachbarländern jedoch schwer zu organisieren. Die Polizei führt vorübergehende Ein- und Ausreisekontrollen an den inneren und äußeren Schengen-Grenzen durch, die Grenzübergänge sind jedoch nicht geschlossen (Stand: 25.03.2020).

Flugverkehr: Die Flughäfen bleiben bis auf weiteres geöffnet. Touristen/Ausländer können grundsätzlich mit internationalen Flügen ausreisen. Die norwegischen Behörden können allerdings keine Garantie geben, dass die internationalen Flüge auch stattfinden. Seit 20.03.2020 gilt ein Grundangebot an Flugreisen innerhalb Norwegens zur Aufrechterhaltung systemrelevanter Funktionen.

Güterverkehr: Der Güterverkehr kann wie bisher fortgesetzt werden. Es können jedoch Einschränkungen der Freizügigkeit des Personals auf Fahrzeugen und Schiffen auferlegt werden.

Informationen zum Warenverkehr

Um die Versorgung der Bevölkerung mit notwendigen Waren wie Nahrungsmittel, Medizin und anderen Produkten aufrechtzuerhalten, sind Transporte von Waren – Importe und Exporte –, bei denen keine Passagiere befördert werden, weiterhin wie gewohnt zu Land, per Zug, Schiff und Flugzeug möglich. Flughäfen, Häfen und Grenzübergänge werden für diesen Verkehr offengehalten. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass einzelne Redereien und Fluggesellschaften ihr Angebot reduzieren.

Alle Zollämter werden so lange wie möglich wie gewohnt bedient und versuchen, die Kapazität aufrechtzuerhalten. Aufgrund der geänderten Reisebestimmungen werden umfassendere Grenzkontrollen des Personenverkehrs durchgeführt. 

Seit 18.03.2020 gilt eine Ausnahmeregelung für die geltenden Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten für den gesamten Waren- und Personentransport. Die Beantragung einer Ausnahmebewilligung ist nicht erforderlich. 

  • Fahrtunterbrechungen: Die Vorschriften für Fahrtunterbrechungen nach einem Lenkabschnitt von 4,5 Stunden müssen eingehalten werden.  
  • Lenkzeiten: Eine Ausnahme von Artikel 6 ist gewährt. Es gibt keine direkten Einschränkungen. Es gibt nur Einschränkungen, die sich aus den Vorschriften für tägliche Ruhzeiten, wöchentliche Ruhezeiten und Arbeitszeiten (FATS) ergeben. 
  • Ruhezeiten: Für jeden 24-Stunden-Zeitraum sollte eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden eingelegt werden. Nach maximal sechs 24-Stunden-Zeiträumen (oder 144 Stunden) muss eine wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden eingehalten werden. Es ist nicht erforderlich, dass die während dieser Zeit genommene 24-Stunden-Ruhezeit entschädigt wird. Wenn ein Fahrer eine wöchentliche Pause hat, die vor Einführung der Ausnahmeregelung entschädigt werden sollte, ist diese zu entschädigen. 
  • Gemäß den Lenk- und Ruhezeitvorschriften kann ein Fahrer, der einen unter die Ausnahmeregelung fallenden Transport ausführt, zwischen zwei Ruhezeiten bis zu 13,5 Stunden fahren/arbeiten (15 Stunden – 2 x 45 Minuten) 
  • Es bestehen derzeit keine Ausnahmen für die „Arbeitszeitregelungen für Fahrer und andere Personen im Straßentransport“ (FATS).  

Das norwegische Außenministerium rät von jeglichen Reisen ins Ausland ab, die nicht unbedingt erforderlich sind (Stand: 25.03.2020).

Arbeiten in Norwegen

Um die Verbreitung des Virus Covid-19 zu vermeiden, haben die norwegischen Behörden einige Vorschriften erlassen, die insbesondere ausländische Mitarbeiter betreffen. Mitarbeiter aus der EU/EWR dürfen nach Norwegen einreisen, wenn sie entweder in Norwegen wohnhaft sind oder in Norwegen Arbeit haben.

Es ist zu beachten, dass aus dem Ausland einreisende Personen ab dem ersten Tag in eine 14-tägige Quarantäne gesetzt werden. Die Quarantäne gilt auch für Reisende mit Wohnsitz in Norwegen. Wird diese nicht vorschriftsmäßig eingehalten, kann dies zu einem Bußgeld oder einer Gefängnisstrafe führen.  Für Personen, die für den ordnungsgemäßen Betrieb systemrelevanter Funktionen und die Grundbedürfnisse der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung sind, einschließlich Personen, die Güter- und Personenbeförderungsfunktionen ausführen, gelten Ausnahmen. Diese Ausnahmeregelung muss mit der Geschäftsführung des Unternehmens geklärt werden.

Ausländische Staatsbürger mit Einreiserecht nach Norwegen

Einreisen dürfen:

  • ausländische Staatsbürger mit Aufenthaltsgenehmigung in Norwegen
  • entsendete Mitarbeiter aus einem EWR-Staat, die bereits einen Arbeitseinsatz in Norwegen begonnen haben oder einen Arbeitseinsatz beginnen werden, der mindestens drei Monate dauern wird
  • ausländische Staatsbürger, für die die oben genannte Ausnahmeregelung der Quarantänepflicht bei Ankunft in Norwegen gilt

Ausländische Staatsbürger müssen ihr Einreiserecht nach Norwegen bei Bedarf dokumentieren können. Arbeitsverhältnisse können durch eine Bestätigung des Arbeitgebers belegt werden. Ausländische Staatsbürger, die unbedingt notwendig sind, um den ordnungsgemäßen Betrieb systemrelevanter Funktionen aufrechtzuerhalten und die Grundbedürfnisse der Bevölkerung zu sichern, können eine schriftliche Bestätigung der Organisation, die ihre Anwesenheit in Norwegen erfordert, bei sich führen.

Ausnahme von der Quarantänepflicht bei Ankunft in Norwegen

In Übereinstimmung mit den geltenden Quarantänebestimmungen sind Personen, die unbedingt erforderlich sind, um den ordnungsgemäßen Betrieb systemrelevanter Funktionen aufrechtzuerhalten, von der Quarantänepflicht ausgenommen. Ob diese Ausnahme gilt, hängt von einer zweistufigen Bewertung ab:

Zunächst ist zu prüfen, ob die in Norwegen auszuführende Arbeit als systemrelevanter Funktion einzustufen ist. Dazu haben die norwegischen Gesundheitsbehörden im Rundschreiben G-05/2020 eine Liste mit systemrelevanten Funktionen zusammengestellt, die für jeden Einzelfall zu bewerten sind.

Liste systemrelevanter Funktionen

  • Regierung und Krisenmanagement
  • Verteidigung
  • Recht und Ordnung
  • Gesundheit und Pflege
  • Rettungsdienst
  • Digitale Sicherheit im zivilen Sektor
  • Natur und Umwelt
  • Versorgungssicherheit
  • Wasser und Abwasser
  • Finanzdienstleistungen
  • Stromversorgung
  • Elektronische Kommunikation
  • Transport
  • Satellitengestützte Dienste
  • Apotheken
  • Reinigung

Als zweites ist zu prüfen, ob die Arbeit in Norwegen unbedingt erforderlich ist, um den ordnungsgemäßen Betrieb der systemrelevanten Funktion aufrechtzuerhalten. Es ist zu beachten, dass der ordnungsgemäße Betrieb nicht mit dem normalen Betrieb systemrelevanter Funktionen gleichzusetzen ist.   

Praktische Informationen

Der Auftraggeber in Norwegen ist für die ordnungsgemäße Durchführung der zweistufigen Bewertung verantwortlich. Wenn beim Auftraggeber (dessen Management) Unsicherheit darüber besteht, ob es sich um eine systemrelevante Funktion handelt (Bewertungsschritt 1), sollte er sich an das zuständige sektorale Ministerium wenden.

Gemäß Rundschreiben I-3/2020 sollte der Auftraggeber ein Dokument (in norwegischer und englischer Sprache) ausstellen, das bestätigt, dass der Mitarbeiter unter die Ausnahmeregelung fällt. Dies sollte bei der Einreise nach Norwegen verfügbar sein und kann an Grenzübergängen den Gesundheitsbehörden, Zollbehörden oder der Polizei vorgelegt werden.

Wir empfehlen dringend, diesen Richtlinien zu folgen, um Probleme bei der Einreise in Norwegen zu vermeiden. Wir empfehlen außerdem, dass jeder Mitarbeiter eine Bestätigung der bevorstehenden Arbeit in Norwegen mit sich führt. NHO hat ein Beispiel ausgearbeitet, die Auftraggeber als Vorlage verwenden können.

Antje Duca-Ingeberg, Abteilungsleiterin Recht & Steuern, AHK Norwegen

Die Befreiung von der Quarantänepflicht gilt nur, wenn der Arbeitnehmer sich am Arbeitsplatz befindet oder zum/vom Arbeitsplatz reist. Darüber hinaus müssen sich Arbeitnehmer an die geltenden Quarantäneregeln halten.

Wenn der Arbeitnehmer eine Unterkunft in Verbindung mit dem vom Arbeitgeber organisierten Arbeitsplatz hat, muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer keinen engen Kontakt mit anderen Arbeitnehmern in dieser Unterkunft hat. Forenom hilft bei Bedarf bei der Organisation entsprechender Unterkünfte.

Ausländische Staatsbürger ohne Aufenthaltserlaubnis

Für ausländische Staatsbürger ohne Aufenthaltserlaubnis in Norwegen hat die norwegische Regierung die Grenzen geschlossen. Darüber hinaus hat die Regierung eine Bestimmung zur Ausweisung von Ausländern ohne Aufenthaltserlaubnis erlassen. Alle einreisenden Personen ohne Wohnsitz in Norwegen werden zurückgewiesen beziehungsweise zu einer bis zu 14 Tage andauernden Quarantäne verpflichtet, sofern sie nicht vorher ausreisen können. Ausländische Staatsbürger, die nach der Einreise nach Norwegen unter Quarantäne gestellt wurden, aber keine Infektionssymptome entwickelt haben, können Norwegen verlassen. Wer in Norwegen bleibt, muss die gesamte Quarantänezeit asolvieren.

Das Ministerium für Arbeit und Soziales arbeitet derzeit an einer Änderung der Einwanderungsbestimmungen, die es ausländischen Arbeitnehmern (Saisonarbeitern), die sich bereits in Norwegen befinden, ermöglicht, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, die über sechs Monate hinausgeht.

Weitere wirtschaftliche Maßnahmen und Auswirkungen

Das norwegische Gesundheitsamt hat folgende Maßnahmen erlassen :

  • Verbot von Kulturveranstaltungen
  • Verbot von Sportveranstaltungen und organisierten Sportaktivitäten im Innen- und Außenbereich
  • Schließung aller gastronomischen Einrichtungen wie Restaurants, Bars, Pubs und Clubs; mit Ausnahme von Lokalen, an denen Essen serviert wird und Gästen eine Distanz von mindestens einem Meter ermöglicht wird
  • Schließung von Fitnessstudios
  • Schließung von Dienstleistern in den Bereichen Friseur, Kosmetik, Körperpflege, Massage, Tätowierung und Piercing
  • Schließung von Schwimmbädern, Wasserparks und ähnlichem
  • Schließung von Physiotherapeuten und manuelle Therapeuten, Chiropraktikern, Optikern, Fußpflegern, Logopäden und Psychologen
  • Einzelhandel und Geschäfte für den täglichen Bedarf wie Supermärkte, Apotheken, Poststellen und Banken bleiben geöffnet
  • Unternehmen sind dazu aufgefordert, ihren Mitarbeitern nach Möglichkeit die Arbeit von zu Hause aus zu ermöglichen

Soziales Leben

  • Der Betrieb von Schulen und Universitäten: Fernlehre oder Einstellung des Betriebs. Eltern, die in sensiblen Bereichen wie der Gesundheitsversorgung arbeiten, können Betreuungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen

Nützliche Links

Allgemeine Informationen:

Informationen für Unternehmen:

Reiseeinschränkungen:

Quellen