EU-Rechtsrahmen für staatliche Beihilfen zur Unterstützung der Wirtschaft

Arntzen de Besche ist eine norwegische Anwaltskanzlei mit 170 Mitarbeitern in Oslo, Stavanger und Trondheim. Das Team steht norwegischen und internationalen Unternehmen, Behörden sowie Organisationen bei der Vereinfachung komplizierter Transaktionen, Durchführung anspruchsvoller Verhandlungen sowie Beilegung von Rechtsstreitigkeiten bei. Als Teil des bilateralen Mitgliedernetzwerks der AHK Norwegen erläutert Partner Svein Terje Tveit den vorläufigen EU-Rechtsrahmen für staatliche Beihilfen zur Unterstützung der Wirtschaft angesichts der Corona-Pandemie.

Beihilfeverbot – ein flexibler Rechtsrahmen

Die Corona-Pandemie hat einen erheblichen Einfluss auf deutsche und norwegische Unternehmen. Deshalb werden die Beihilfevorschriften im Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) gelockert. Der Rechtsrahmen für staatliche Beihilfen wird von Brüssel aus durchgesetzt, wo die Überwachungsbehörde der Europäische Freihandelsassoziation (EFTA Surveillance Authority, ESA) die Einhaltung der Bestimmungen in Norwegen kontrolliert. Die ESA steht im engen Austausch mit der Europäischen Kommission.

Die Unterstützungsbestimmungen werden von Brüssel aus durchgesetzt, wo die EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) die Unterstützung durch die norwegischen Behörden überwacht.

Die Kommission erklärte, dass es angesichts der COVID-19-Pandemie notwendig sei, rasch und koordiniert zu handeln. Am 19. März 2020 verabschiedete sie einen vorübergehenden Rechtsrahmen für staatliche Beihilfen (Temporary Framework for State aid measures to support the economy in the current COVID-19 outbreak). Dieser sieht fünf Arten von Beihilfen vor:

  • Direkte Zuschüsse, Steuervergünstigungen oder Vorschüsse (bis zu 800 000 Euro pro Unternehmen)
  • Staatliche Garantien für von Unternehmen aufgenommene Bankkredite
  • Zinsvergünstigte öffentliche Darlehen für Unternehmen
  • Absicherungen für Banken, die staatliche Beihilfen an die Privatwirtschaft weitergeben (direkte Unterstützung für Bankkunden – nicht für die Banken selbst)
  • Kurzfristige Exportkreditversicherungen

Die Verordnungen beruhen auf einer Ausnahme im EU-Vertrag (Art. 107, Abs. 3b), in der davon ausgegangen wird, dass Beihilfen als rechtmäßig angesehen werden können, wenn die Wirtschaft eines Mitgliedsstaates erheblich gestört ist.

Darüber hinaus hat die Kommission COVID-19 als ein „außergewöhnliches Ereignis“ eingestuft (Art. 107, Abs. 2b), als sie am 12. März 2020 die dänische Entschädigungsregelung für wegen des COVID-19-Ausbruchs abgesagte Großveranstaltungen genehmigte. Die Beihilfen, die in diesem Ausnahmefall geleistet werden können, können vor allem für unter besonders großem Druck stehende Branchen hilfreich sein – beispielsweise den Verkehrssektor, die Tourismusbranche und den Einzelhandel. Die Beihilfemaßnahmen müssen von der ESA geprüft werden, die Bearbeitungszeiten sind jedoch wesentlich kürzer als gewöhnlich.

Die norwegische Regierung har vor kurzem im Gesetzesvorschlag Prop. 58 LS (2019-2020) eine staatliche Kreditgarantie für kleine und mittelständische Unternehmen vorgeschlagen. Es wird erwartet, dass dieser Vorschlag von der ESA verabschiedet und genehmigt wird. Art. 61, Abs. 3c im EWR-Abkommen sieht staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten vor. Diese Bestimmungen ermöglicht es den Behörden, Beihilfe zu leisten, wenn ein dringender Liquiditätsbedarf aufgrund außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände – wie im Fall von COVID-19 – besteht. Aus einer EWR-rechtlichen Perspektive sollte das Coronagesetz erwähnt werden. Darin wird darauf hingewiesen, dass das EWR-Abkommen in einer so ernsten Situation wie der Corona-Krise eine große Flexibilität bietet. Es wird jedoch auch erläutert, dass nicht ausgeschlossen werden, dass in besonderen Fällen, auch bei dringenden Maßnahmen, möglicherweise vom EWR-Abkommen abgewichen werden muss. Dies ist teilweise darauf zurückzuführen, dass es aufgrund des hier geltenden besonderen Gesetzgebungsverfahrens einige Zeit dauern kann, bis solche dringenden Maßnahmen in das EWR-Ab