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Betriebsstätte und Homeoffice im Ausland

Wir erhalten häufig Anfragen von unseren deutschen Kunden, ob Arbeiten aus dem Homeoffice im Ausland bzw. in Norwegen durch einen Mitarbeitenden eine Betriebsstätte des Unternehmens darstellt. Bislang war die Schwelle für die Begründung einer Betriebsstätte aufgrund eines Homeoffice in Norwegen gering. Aber es gibt neue Bewertungskriterien. Wir erklären, welche.

Die Hauptregelung für die Gründung einer Betriebsstätte in einem anderen Staat ist in Art. 5 (1) des OECD-Musterabkommens geregelt. Im November 2025 veröffentlichte die OECD neue Kommentierungen zu Art. 5 (1) des Musterabkommens, in denen Voraussetzungen für die Gründung einer Betriebsstätte durch Homeoffice in einem anderen Staat präzisiert wurde. Die Hauptregelung und frühere Kommentierungen wurden jedoch nicht geändert.

Was ist neu?

Für einen deutschen Arbeitgeber mit einem Mitarbeitenden im Homeoffice in Norwegen wird es nach den neuen Kommentierungen eine höhere Schwelle für die Gründung einer Betriebsstätte in Norwegen geben. Zwei Bedingungen werden für die Beurteilung entscheidend sein:

Unter Homeoffice versteht man einen privaten Aufenthaltsort, der für den Arbeitgeber oder andere mit dem Arbeitgeber verbundene Personen oder Unternehmen nicht zugänglich ist.

Das „wirtschaftliche Interesse” ist ein neues Bewertungskriterium und wird hier als Bedarf oder Wunsch des deutschen Unternehmens nach einer Präsenz in Norwegen verstanden.

Dies kann unter anderem Folgendes sein:

Ein „wirtschaftliches Interesse” wird nicht schon deswegen angenommen, wenn

Verhältnis zur Hauptregelung zur Betriebsstätte

Die neue Regelung zum Homeoffice ändert die Hauptregelung in Art. 5 (1) nicht, sie ist vielmehr als zusätzliche Prüfungsebene im Rahmen der Beurteilung von Homeoffice‑Sachverhalten heranzuziehen. Die im Homeoffice ausgeführten Tätigkeiten sind weiterhin auch im Lichte der Ausnahmebestimmungen für vorbereitende- oder Hilfsaktivitäten (Art. 5 (4)) und der sogenannte Agentenregelung (Art. 5 (5)) zu würdigen.

Bedeutung für die Zukunft

Laut OECD gilt die neue Homeoffice-Regelung für alle bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen, die Art. 5 (1) des Musterabkommens enthalten, ohne dass Änderungen am eigenen Abkommen vorgenommen werden müssen, und soll auch rückwirkend gelten. Die meisten europäischen Länder haben Art 5 (1) des Musterabkommens unverändert übernommen, darunter auch das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Norwegen und Deutschland, so dass die neue Kommentierung auch hier gilt.

Es ist wichtig anzumerken, dass weder die norwegischen noch die deutschen Steuerbehörden bis jetzt eine Stellungnahme zu den neuen Kommentierungen abgegeben haben. In Norwegen wird den OECD-Kommentaren im Allgemeinen große Bedeutung beigemessen, wobei die Steuerbehörden ihre eigene Auslegung der Kommentierungen entwickelt haben. Wir sind jedoch der Ansicht, dass die neuen Kommentare insgesamt wenig Auslegungsspielraum lassen, und gehen daher davon aus, dass die norwegischen Steuerbehörden nicht wesentlich von den Kommentierungen abweichen werden.

Bis aber eine Stellungnahme der norwegischen Steuerbehörden vorliegt, empfehlen wir, die neuen Homeoffice-Regelung noch nicht anzuwenden, da wir das Risiko für zu groß halten, dass die norwegischen Steuerbehörden in erster Instanz weiterhin an der bisherigen Beurteilung festhalten werden.

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